Verein der Radsportfreunde Bonanza Moers 1993 e.V

Satzung vom 01.06.1993

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Verein der Radsportfreunde Bonanza Moers 1993" und hat seinen Sitz in Moers. Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein dient der Pflege des Radsports und der Erhaltung des Gedenkens an den Fahrradtyp "Bonanza", als Kulturgut und repräsentatives Statussymbol der rebellischen Jugendgeneration der Endsechziger- und frühen Siebziger Jahre.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Treffen zum Zwecke der Ausübung des Radsports und der Fahrradpflege sowie durch Veranstaltungen zu Themen der Geschichte und Perspektiven des Fahrrades im allgemeinen und des Bonanza-Rades im besonderen.

Der Verein behält sich vor, sein Aufgabenfeld um inhaltlich ähnliche Punkte zu erweitern. Eine solche Erweiterung der satzungsgemäßen Zwecke kann nur unter den Voraussetzungen für eine Satzungsänderung ( §14) erfolgen.


§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag längstens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung.
Der einen Aufnahmeantrag ablehnende Bescheid des Vorstandes bedarf keiner Begründung.


§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an den Veranstaltungen des Vereins.

Zu den der Mitgliederversammlung zukommenden Rechten sind nur Mitglieder berufen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.


§ 7 Traditionspflege im Verein

Jede offizielle Versammlung und öffentliche Veranstaltung des Vereins wird durch die anwesenden Vereinsvorsitzenden eröffnet. Diese sollen sodann zum gemeinsamen Aufsagen des ursprünglichen Vereinsnamens anstimmen, der da lautet:
"Verein der Radsportfreunde Moers für die Grafschaft Moers, den Kreis Wesel, den linken Niederrhein sowie für das gesamte Rheinland, den Regierungsbezirk Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, den Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (Stand 31.01.1993), den Bereich der Europäischen Gemeinschaft, für die Welt als Inbegriff des Erdplaneten und das ganze Sonnensystem mit allen bisher erforschten und auch ungelöschten Himmelskörpern wie Sonne, Mond und Sterne."


§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder den Tod eines Mitgliedes.

Die Kündigung eines Mitgliedes muß schriftlich zu Händen des Vorstandes erfolgen, und zwar zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres. Für das laufende Jahr gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es seiner Beitragspflichtig oder anderen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber als Quartalszahler nicht spätestens vier Wochen nach Quartalsende nachgekommen ist. Für Jahresbeitragszahler gilt eine Frist bis zum letzten Tag im Februar. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrag gilt mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres.

Außer dem Beitrag erhebt der Verein eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung von Jahr zu Jahr neu festgelegt wird.


§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.


§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie sind berechtigt, die Ehrentitel Ben Cartwright, Hoss und Little Joe zu führen.
Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel und die Führung der laufenden Geschäfte. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 Abs. 2 BGB ist Ben Cartwright gemeinschaftlich mit Hoss und Little Joe.


§11 Beirat

Dem Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung ein Beirat mit bis zu vier Mitgliedern, den vier lustigen Farmern, zugeordnet werden. Die Beiratsmitglieder sollen den Vorstand in bestimmten Angelegenheiten unterstützen. Sie können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.


§12 Bestellung des Vorstands und des Beirats

Der Vorstand und der Beirat werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres gewählt.
Die Wahlen der Vorstands- und Beiratsmitglieder erfolgt einzeln durch schriftliche Abstimmung in geheimer Wahl.


§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstands und des Beirats, die Entlastung des Vorstands, die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen, die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern, die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Anliegen, sowie die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im zweiten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mit dem Vorschlag einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.


§15 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt Ben Cartwright, bei seiner Verhinderung Hoss, bei dessen Verhinderung Little Joe.
Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

Der Beschlußfassung unterliegen die in der zu Beginn der Versammlung durch die erschienenen Mitglieder zu genehmigenden Tagesordnung enthaltenen Gegenstände. Satzungsändernde Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn entsprechende Anträge in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wurden.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt. Zu einem satzungsändernden Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nötig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Einladung zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins muß vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.

Der Nachweis der fristgerechten Einladung gilt als geführt, wenn zwei Vorstandsmitglieder übereinstimmend versichern, daß sie eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe des Zwecks der Versammlung 30 Tage vor der Versammlung allen stimmberechtigten Mitgliedern zugesandt haben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins werden die verbliebenen Mittel des Vereines in einer Wirtschaft, die durch 2/3 Mehrheit bestimmt wird, versoffen.