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Satzung vom 01.06.1993
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Verein der Radsportfreunde Bonanza
Moers 1993" und hat seinen Sitz in Moers. Der Verein soll in das
Vereinsregister aufgenommen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein dient der Pflege des Radsports und der Erhaltung des Gedenkens
an den Fahrradtyp "Bonanza", als Kulturgut und repräsentatives
Statussymbol der rebellischen Jugendgeneration der Endsechziger- und frühen
Siebziger Jahre.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Treffen
zum Zwecke der Ausübung des Radsports und der Fahrradpflege sowie
durch Veranstaltungen zu Themen der Geschichte und Perspektiven des Fahrrades
im allgemeinen und des Bonanza-Rades im besonderen.
Der Verein behält sich vor, sein Aufgabenfeld um inhaltlich ähnliche
Punkte zu erweitern. Eine solche Erweiterung der satzungsgemäßen
Zwecke kann nur unter den Voraussetzungen für eine Satzungsänderung
( §14) erfolgen.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben des
Vereins, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme
von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag längstens
innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung.
Der einen Aufnahmeantrag ablehnende Bescheid des Vorstandes bedarf keiner
Begründung.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung
und an den Veranstaltungen des Vereins.
Zu den der Mitgliederversammlung zukommenden Rechten sind nur Mitglieder
berufen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7 Traditionspflege im Verein
Jede offizielle Versammlung und öffentliche Veranstaltung des Vereins
wird durch die anwesenden Vereinsvorsitzenden eröffnet. Diese sollen
sodann zum gemeinsamen Aufsagen des ursprünglichen Vereinsnamens
anstimmen, der da lautet:
"Verein der Radsportfreunde Moers für die Grafschaft Moers,
den Kreis Wesel, den linken Niederrhein sowie für das gesamte Rheinland,
den Regierungsbezirk Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, den Geltungsbereich
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (Stand 31.01.1993), den
Bereich der Europäischen Gemeinschaft, für die Welt als Inbegriff
des Erdplaneten und das ganze Sonnensystem mit allen bisher erforschten
und auch ungelöschten Himmelskörpern wie Sonne, Mond und Sterne."
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder den
Tod eines Mitgliedes.
Die Kündigung eines Mitgliedes muß schriftlich zu Händen
des Vorstandes erfolgen, und zwar zum 30. Juni oder 31. Dezember eines
jeden Jahres. Für das laufende Jahr gezahlte Mitgliedsbeiträge
werden nicht erstattet.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn
das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
oder wenn es seiner Beitragspflichtig oder anderen Zahlungsverpflichtungen
dem Verein gegenüber als Quartalszahler nicht spätestens vier
Wochen nach Quartalsende nachgekommen ist. Für Jahresbeitragszahler
gilt eine Frist bis zum letzten Tag im Februar. Der von der Mitgliederversammlung
beschlossene Beitrag gilt mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres.
Außer dem Beitrag erhebt der Verein eine einmalige Aufnahmegebühr,
deren Höhe durch die Mitgliederversammlung von Jahr zu Jahr neu festgelegt
wird.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie sind berechtigt, die Ehrentitel
Ben Cartwright, Hoss und Little Joe zu führen.
Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel
und die Führung der laufenden Geschäfte. Seine Tätigkeit
ist ehrenamtlich.
Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 Abs. 2 BGB ist Ben Cartwright
gemeinschaftlich mit Hoss und Little Joe.
§11 Beirat
Dem Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung ein Beirat mit bis zu
vier Mitgliedern, den vier lustigen Farmern, zugeordnet werden. Die Beiratsmitglieder
sollen den Vorstand in bestimmten Angelegenheiten unterstützen. Sie
können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§12 Bestellung des Vorstands und des Beirats
Der Vorstand und der Beirat werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung
eines jeden Jahres gewählt.
Die Wahlen der Vorstands- und Beiratsmitglieder erfolgt einzeln durch
schriftliche Abstimmung in geheimer Wahl.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstands und des Beirats,
die Entlastung des Vorstands, die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
Aufnahmegebühren und Umlagen, die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern,
die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen,
ihr vom Vorstand unterbreiteten Anliegen, sowie die Beschlußfassung
über die Auflösung des Vereins.
§14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im zweiten Halbjahr eines jeden
Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind
mit dem Vorschlag einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag
der Einberufung schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich einzuladen.
§15 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt Ben Cartwright, bei
seiner Verhinderung Hoss, bei dessen Verhinderung Little Joe.
Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat in der Versammlung
eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
Der Beschlußfassung unterliegen die in der zu Beginn der Versammlung
durch die erschienenen Mitglieder zu genehmigenden Tagesordnung enthaltenen
Gegenstände. Satzungsändernde Beschlüsse können nur
gefaßt werden, wenn entsprechende Anträge in der Einladung
zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wurden.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung
oder Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienen
Mitglieder gefaßt. Zu einem satzungsändernden Beschluß
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nötig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstands. Die Einladung zur Beschlußfassung über
die Auflösung des Vereins muß vier Wochen vor der Versammlung
schriftlich erfolgen.
Der Nachweis der fristgerechten Einladung gilt als geführt, wenn
zwei Vorstandsmitglieder übereinstimmend versichern, daß sie
eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe des Zwecks der Versammlung
30 Tage vor der Versammlung allen stimmberechtigten Mitgliedern zugesandt
haben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht
beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung
einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung
des Vereins ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
beschließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegeben Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins werden die verbliebenen Mittel des Vereines
in einer Wirtschaft, die durch 2/3 Mehrheit bestimmt wird, versoffen.
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